Satzung

SATZUNG der Spielvereinigung 03 Neu-Isenburg e.V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung am…15.04.2011…in Neu-Isenburg

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  (1) Der Verein führt den Namen Spielvereinigung 03 Neu-Isenburg mit dem Namenszusatz e.V.

  (2) Sitz des Vereins ist in Neu-Isenburg

  (3) Die Vereinsfarben sind rot/weiß

  (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

   (1) Zwecks des Vereins ist die Förderung des Sports.

      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  (2)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • geordnete Sport- und Spielübungen im Fußballsport
  • die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Training
  • den Einsatz von Übungsleiter/innen.

   (3)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 
  2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das  Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.
  3. Mitglieder haben
  • Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • Informations- und Auskunftsrechte
  • das Recht auf Teilhabe und  Nutzung der Angebote des Vereins
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen

Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 16. vollendeten Lebensjahr und das passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

(4) Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Für die Zeit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ist ein ermäßigter Beitragssatz möglich. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderhalbjahres möglich.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in

schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  • mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 6 Monate in Verzug ist
  • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
  • den Verein in der Öffentlichkeit massiv  in beleidigender Form kritisiert
  • durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt.

(7) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens oder einer Beitragsrückerstattung.

§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.

      Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.4. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch

      auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 5 ORGANE

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 6 VORSTANd

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen (geschlechtsneutrale Bezeichnung), die von der Mitgliederversammlung gewählt werden:

Erster Vorsitzender

Zweiter Vorsitzender

Finanzvorstand

Schriftführer

Jugendleiter

Spielausschussvorsitzender

Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender, Finanzvorstand. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Für die Dauer seiner Amtszeit kann er eine beliebige Anzahl von Beisitzern mit Sitz und Stimme berufen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
  • die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Nachwahlen zum Vorstand sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

(7) Der Vorstand kann mit Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn

  • eine Verletzung von Amtspflichten
  • der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung

     vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht  dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

§ 7 EHRENÄMTER IM VEREIN (VBG-KLAUSEL)

Neben den Mitgliedern des Vorstandes gemäß $ 6, Abs. 1 dieser Satzung werden im Verein weitere Ehrenämter nach Bedarf durch den Vorstand besetzt.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
  • Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung –  ist einzuberufen:

  • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
  • wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB und oder durch Veröffentlichung in der Presse erfolgt. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adresse ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts Anderes festgelegt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus bis zu drei Personen.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist auf Antrag mindestens eines Mitglieds  geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitglie-derversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Das Stimmrecht von Minderjährigen kann durch ein Elternteil wahrgenommen werden. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks  und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten :

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 9 KASSENPRÜFUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung und Löschung seiner Daten bei Austritt

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in den Medien zu.

§ 11 AUFLÖSUNG

  1. Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins  kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neu-Isenburg, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.04.2011 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Neu-Isenburg, den 22.04.2011

Unterschriften

#WIRSIND 03 ER

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#wirsind03er